Satzung des Vereins der Freunde der Technischen Oberschule Stuttgart e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Freunde der TechnischenOberschule Stuttgart“ und hat seinen Sitz in Stuttgart. Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
§ 2 Aufgaben des Vereins
Der Verein „Freunde der Technischen Oberschule Stuttgart“ mit Sitz in Stuttgart verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine besonderen Aufgaben sind die Verbindung zur Technischen Oberschule Stuttgart zu pflegen, deren Ziele ideell und finanziell zu unterstützen und den Zusammenhalt der ehemaligen Schüler zu fördern. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
2. Die Mitgliedschaft wird nach schriftlicher Beitrittserklärung durch Bestätigung erworben.
3. Wer sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht hat, kann durch Vorstandsbeschluss zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins. Sie sind berechtigt, zur Mit-gliederversammlung Anträge zu stellen und abzustimmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im 1. Schulhalbjahr zu entrichten. Mitgliedern kann während ihrer Ausbildung bzw. ihrem Studium auf Antrag der Beitrag erlassen werden.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Der Beitrag für das Iaufende Jahr ist jedoch in voller Höhe zu entrichten.
3. Wenn ein Mitglied seine Pflichten dem Verein gegenüber nicht erfüllt, kann es nach Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Betroffene kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheids die Mitgliederversammlung anrufen.
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Die Tätigkeit der Organe ist ehrenamtlich. Irgendwelche Entschädigungen werden nicht gezahlt.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand leitet den Verein. Ihm gehören an:
a) der erste Vorsitzende,
b) der zweite Vorsitzende, gleichzeitig als Schriftführer,
c) der Schatzmeister,
d) zwei Beisitzer.
2. Der Vorstand kann zu seinen Beratungen jederzeit sachkundige Personen hinzuziehen. Zu den Sitzungen des Vorstands sollen der Schulleiter, der jeweilige Vorsitzende des Personalrats der Schule sowie des Schülerparlaments als Berater eingeladen werden.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
2. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in Ziffer 3 nichts anderes bestimmt ist, über
a) den Vorschlag, die Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstands,
b) die Wahl des Vorstands und zweier Rechnungsprüfer,
c) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
d) eine Anrufung der Mitgliederversammlung,
e) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse zu Ziffer 2c) und 2e) bedürfen jedoch der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Zustimmung von 1/3 der tat-sächlichen Mitglieder. Wird diese Mehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, so entscheidet in einer erneut einberufenen Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der Anwesenden. In der Einladung ist auf diese Folge besonders hinzuweisen.
4. Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens 10 Tage vorher schriftlich an alle Mitglieder als Einladung bekanntzugeben. Auswärts wohnende Mitglieder sind schriftlich einzuladen.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von 1/10 der Mitglieder einberufen.
§ 9 Geschäftsführung
1. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den Gesamtvorstand. Daneben sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende je einzelvertretungsberechtigt. Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung ein, leitet sie und führt deren Beschlüsse aus.
2. Der Schriftführer fertigt die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstands und über die Mitgliederversammlungen. In den Niederschriften müssen alle Beschlüsse der Sitzungen schriftlich festgehalten werden. Die Richtigkeit des Protokolls wird durch Unterschrift des Schriftführers sowie des 1. Vorstands bzw. seines Vertreters bezeugt. Der Schriftführer besorgt außerdem den Schriftverkehr und verwaltet die Schriftsachen.
§ 10 Wahlen
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Bedarf wird der Vorstand durch Zuwahl für die restliche Amtszeit ergänzt.
§ 11 Eigentumsverhältnisse
Alle Gegenstände, die zur Erfüllung des Vereinszwecks angeschafft werden, gehen als Schenkung in das Eigentum des Schulträgers zugunsten der Technischen Oberschule Stuttgart über.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Ver-mögen des Vereins an die Technische Oberschule in Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.